Halbach beginnt den Tag damit, warum die geladene Zeugin Frau Dr. Röscheisen (DNA-Analyse) heute nicht gehört werden kann. Ihm sei aufgefallen, dass das Material nicht Ausreichend sei, da keine Gutachten Vorliegen. Elektropherogramme interessieren ihn nicht, es würden jegliche Daten zur Zuordnung fehlen.
Als nächstes verließt er die 2 angefragten und eingetroffenen Rechnungen des Hausmeisters Holger Haagen. Eine Rechnung stammt vom 29. August 2014 für die Türverschließung nach der Besetzung von außen mit zwei Spanplatten. Sie beläuft sich auf 306,- € dahinter steht in rot 8.400,-€. Die andere stammt vom 12. August 2014, ebenfalls zur Türverschließung, vor der Besetzung und von innen. Es werden 188,57€ in Rechnung gestellt auch hier in rot 8.400,-€ dahinter.
Dann kündigt er an den Beamten Scheffelmayer nicht laden zu wollen und stattdessen dessen Vermerk zu verlesen. Ein Verteidiger merkt an, dass dieser nicht verwertet werden darf, da mangels Belehrung in betreffender Situation Verwertungsverbot besteht.
Dies übergeht Halbach, sagt auf den Zeugen zu verzichten, aber zuvor die Verteidigung des geständigen Beschuldigten, fragen zu wollen, ob ein Antrag nach §154 gestellt würde und ob eine Mitangeklagte kleine Farbveränderung an einem Bezirksamt eingeräumt wird. Sie einigen sich, dies beim nächsten Mal zu klären, zumal auf Zeugen in dieser Sache dann verzichtet werden könne.
Der Richter fragt nun, ob allseitig auf Scheffelmayer verzichtet wird. Die Verteidigung einer Person widerspricht, da er aus ihrer Sicht benötigt wird, um ihn zu stattgefundenen Ermittlungsmaßnahmen zu befragen, die nicht in der Ermittlungsakte dokumentiert sind.
Die Verteidigung des Geständigen widerspricht ausgesprochenerweise nicht. Halbach gibt an darüber nachdenken zu wollen und verliest nun den Vermerk des Staatsschutz Beamten Scheffelmayer in Auszügen. Es würde ohnehin nur der Abschnitt 2. benötigt um das Geständnis festzuklopfen.
Der Vermerk stammt vom 13.11.2014. Scheffelmayer (zusammen mit wem anders) meint vor einem alten Bauerhaus in Elmshorn den gesuchten Beschuldigten zu erkennen und telefoniert mit dem in diesem Verfahren zuständigen Staatsanwalt Elsner. Dieser sagt, dass ein Beweismittel wie ein Rucksack einen Haftgrund rechtfertigen würde. Die Beamten sprechen den Beschuldigten an nennen ihm die Vorwürfe der Besetzung Breite Strasse und das gegen ihn wegen versuchten Totschlags ermittelt würde. Dieser nimmt es entspannt und ohne nachfragen auf. Sie fragen, ob sie seine persönlichen Sachen sehen dürften, worauf er bereitwillig einen Rucksack aus dem Haus holt. Sie fragen, ob sie in den Raum dürfen, worauf er sich zu dem entsprechenden Raum führt. Dort wird der Rucksack erneut an vermeintlich die Stelle gestellt, wo er zuvor war und es werden Fotos gemacht. Dann wird der Rucksack beschlagnahmt.
Die Verteidigung merkt erneut an, das ein Verwertungsverbot besteht, da es sich in dem Geschehen um eine Vernehmung ohne Belehrung handelt. Halbach entgegnet, dass das Gericht nicht interessieren würde was der Beschuldigte in der Situation gesagt hat und lässt die vor Ort entstandenen Bilder (von Schlafplätzen, Rucksäcken und den Gegenständen aus dem Rucksack es Beschuldigten) in Augenschein nehmen.
Sämtliche Gegenstände außer dem Rucksack und einem Handy sind bei der Festnahmen und anschließenden U-Haft in die persönliche Habe gegangen.
Die Verteidigung des Geständigen merkt an, dass die Verhaftung im Kontext zu sehen ist. Der Beschuldigte sei auf die Verteidigung zugekommen, da er mitbekommen hatte, dass die Polizei sich über ihn erkundigt. Daher habe er am 23.10.2014 bei der Staatsanwaltschaft gefragt, ob ein Verfahren gegen seinen Mandanten läuft. Am 03.11.2014 habe er erneut gefragt. Ihm wurde gesagt, dass in einer Woche was von Staatsanwalt Elsner kommen würde. Darauf habe er mitgeteilt, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren stellen würde. Da Scheffelmayer mit Elsner telefoniert hat, muss dieser gewusst haben, dass der Beschuldigte einen Rechtsanwalt hat und sich dem Verfahren stellen würde. Eine Belehrung über das Recht zu schweigen und seinen Anwalt anrufen zu können hat Scheffelmayer nicht gemacht.
Halbach lässt weiter Bilder angucken, wobei er die Beschriftung der Fotos kommentiert, da sie nicht passt – die Bilder des Festgenommenen zeigen angeblich eine Person mit Brille, obwohl dieser offensichtlich kein Brillenträger ist, das Bild einer Sturmhaube zeigt angeblich eine Tätowierung.
Dann verliest er ein morphologisches Gutachten, das Festnahmebilder mit Bildern einer vermummten Person während der Hausbesetzung vergleicht. Es kommt zu dem Schluss, dass ein Abgleich unveränderlicher Merkmale nicht möglich sei, wenn dann könne nur tendenziell gesagt werden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es die gleiche Person ist.
Bis zur Mittagspause werden ca. 110 Bilder in Augenschein genommen und teilweise dazu gehörende Texte verlesen. So wurde zb eine Nachtspeicherheizung zunächst am Flughafen gewogen (91kg) und dann mit Kosten über 100€ entsorgt. Zu Bildern einer Halskette wird ein von Richters unterschriebenen Text verlesen, wobei die Verteidigung anmerkt, dass Aktenkundig ist, dass Richtes keiner Person eine Halskette abgenommen hat.
Nach der Mittagspause gibt es Erklärungen der Verteidigung zu den gesehen Bildern.
So sei nicht zu erkennen, dass ein Videoprint einen Molotowcocktail zeigt, lediglich eine Flamme ist zu sehen und das Ergebnis eines solchen Wurfs (Feuer breitet sich nach aufschlagen der Flasche aus) gab es nicht und ist auch nicht zu sehen. Zudem zeigt das Bild „Täter wirft Waschbecken“ augenscheinlich dass es sich nicht um ein Waschbecken handelt.
Dann werden weiter ca. 415 Bilder geguckt. – Aus der Spurenakte, sowie sämtliche Innenräume der Breiten Strasse 116 etagenweise und der Grünfläche, Luftbilder und eine große Tatortskizze mit eingezeichneten Spuren.
Danach stellt die Verteidigung den Antrag die 2. Durchsuchung der Beschuldigten vor dem Saal fallen zu lassen, da sie nicht Teil der Sicherung zumal alle bereits am Eingang des Gerichts durchsucht werden. Diesem Antrag schließen sich alle an.
In der Folgewoche ist auf 9 Uhr Herr Gehnert (mit dem die Zeugin F.F. vom 22.Prozesstag im Vorstand eines Vereins war und demgegenüber sie Beschuldigte belastet hat, siehe Aussage von Polizist Richters zu Beginn des Prozesses) geladen.