5.12.2016 – letzter Prozesstag – Urteilsverkündung

Weil die Einlasskontrolle wieder länger dauerte – es waren einige Leute mehr da als gewöhnlich zuvor – beginnt der Prozesstag etwas verspätet.
Richter Halbach betritt den Raum und beginnt sogleich das Urteil in großer Geschwindigkeit zu verlesen.

Er erklärt alle vier der gefährlicher Körperverletzung in 10 Fällen, Widerstand, Herbeiführung von Sprengstoffexplosionen, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung für schuldig. Je Person ist die Strafe leicht unterschiedlich:

  • 1 Jahr 5 Monate
  • 1 Jahr 2 Monate
  • 1 Jahr 3 Monate
  • 1 Jahr 4 Monate

Alle Strafen werden 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat.

Bewährungsbeschluss und Begründung sind für alle gleich und werden darum von Halbach jeweils nur einmal für alle verlesen.

Die Bewährungszeit ist 3 Jahre unter Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Auflagen sind, die Vorladungen zu befolgen, Änderung der Wohnanschrift mitzuteilen und die Anweisungen des Bewährungshelfers zu befolgen.
Die Bewährung kann widerrufen werden wenn
a. eine Straftat begangen wird
b. unverständlich vorgetragen
c. gegen Auflagen verstoßen wird
Die Kammer kann die Bewährungszeit verlängern.

Das Urteil wird wie folgt begründet:

Es war bekannt, dass das Haus zu Spekulationszwecken leer stand. Die Besetzung fand im Rahmen der Squattingdays statt. Sie war geplant und generalstabsmäßig vorbereitet. Es wurde verbarrikadiert und Verteidigungsmittel ins Haus geschafft wie Feuerlöscher, Farbe und Böller.
Die Angeklagten befanden sich im Haus und entschlossen sich gemeinschaftlich zum Bewurf. Durch die Würfe wurde in Kauf genommen dass Verletzungen oder Beschädigungen auftreten.
Es besteht keine Annahme des versuchten Totschlags.

Die Polizei versuchte durch die Tür zu kommen in Schutzkleidung und mit Schildern geschützt. Dabei wurden sie beworfen mit Böllern beworfen, Farbe überschüttet und ein Feuerlöscher wurde gesprüht. Türen und ein Ofen sind auf dem Gehweg gelandet, die aber niemanden gefährdet haben.
Zu Gunsten der Angeklagten geht das Gericht hier davon aus, dass geguckt wurde dass keiner in der Nähe ist.
Eine unbekannte Person hat einen Kanister mit brennbarer Flüssigkeit ins Treppenhaus gekippt wobei das Gericht davon ausgeht dass das zur Abschreckung war. Als die Polizei im Haus war, waren die Besetzer_innen bereits draußen.

10 Polizisten wurden durch Böller leicht verletzt, zwei leiden bis heute an Tinnitus, es entstand nicht unerheblicher Sachschaden.

Zur Beweiswürdigung:

Die Angeklagten haben sich nicht eingelassen, der schon Verurteilte hatte sich eingelassen, allerdings nur zu sich. Die Angeklagten wurden durch Beweisaufnahme überführt.

Die Geschädigten haben ihre Verletzungen glaubhaft dargestellt. Die Angeklagten sind zweifelsohne identifiziert. Sie wurden unmittelbar nach verlassen des Hauses hinter dem Haus fest genommen, ihre DNA wurde auf Kleidung, die hinter dem Haus lag, gefunden. Es ist nicht ersichtlich warum sie sonst dort hätten sein sollen. Außerdem seien sie deutlich auf den Videos erkennbar.
Das Gericht hat überhaupt keine Zweifel. Das habe die Kammer in einer Vielzahl von Beweisanträgen festgestellt.

Zur rechtlichen Würdigung:

Es gab keinen Exzess einzelner darum sind die Vorwürfe allen zuzuordnen. Beim Vorwurf der „Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion“ sei nur kleinst Feuerwerk ausgenommen und somit hier anzuwenden.

Rechtsfolgen:

Es wird Jugendstrafrecht angewendet, wegen der „Schwere der Schuld“ eine Jugendstrafe. Mit der Überschreitung der Grenze von friedlicher Besetzung zu militantem Verteidigen wurde Selbstjustiz ausgeübt.
Einen rechtswidriger Leerstand kann nicht rechtswidrig behoben werden.
Eine Jugendstrafe ist erzieherisch geboten, als scharfen Appell daran dass das Gewaltmonopol des Staates die Grundlage der friedlichen Gesellschaft ist.

Dann geht er auf die einzelnen Betroffenen ein.
Neben Details aus ihrem Leben, die er beim Urteilsspruch berücksichtigt haben will, erwähnt er immer auch, dass die Tat zwei Jahre zurück liegt und wie lange die Betroffenen in diesem Zusammenhang in U-Haft oder Gewahrsam saßen.

Strafschärfend nennt er die hohe Gefährlichkeit, dass es Vorbereitet war, Selbstjustiz und dass zwei Polizisten davon anhaltenden Tinnitus haben wollen. Polizeibeamte müssen stehen bleiben, auch wenn es eine unangenehme Arbeit ist.

Die Unterschiede in der Strafhöhe begründet er daraus ob die Betroffenen vorher schon Kontakt mit der Justiz hatten und die Dauer der U-Haft bzw. des Gewahrsam.

Rechtsmittel:

Innerhalb einer Woche kann Revision eingelegt werden, die innerhalb eines Monats nach Erhalt des schriftlichen Urteils begründet werden muss.

Posted in Prozessbeobachtung | Comments Off on 5.12.2016 – letzter Prozesstag – Urteilsverkündung

28.11.2016 – 45? Prozesstag – letzter Zeuge und Plädoyers der Verteidigung, das Urteil wird am 5.12. erwartet

Nachdem der letzte Prozesstag mit dem Antrag einen weiteren Zeuge zu hören (der bislang noch nicht gehört wurde) endete, beginnt Halbach unvermittelt den Tag mit Aufruf des Zeugen.
Es handelt sich um Steven Huskins, er ist Kameramann und hatte freiwillig sein Videomaterial der Polizei zur Verfügung gestellt.
Halbach fragt ihn wo er beim filmen gestanden hat. Er gibt an, dass er sich frei rund ums Haus bewegen konnte. Die Frage, ob er sich an eine Person an den Fenstern mit einer Schirmmütze erinnert, verneint er; die Personen seien vermummt gewesen und er habe keine genaue Erinnerung.
Halbach liest ihm den Antrag der Verteidigung vor, das er gesehen habe, dass diese Person keine Applikation an der Hose hat und fragt, ob es Kontakt zwischen ihm und der Verteidigung gab. Mangels Erinnerung kann er nichts zur Hose sagen und Kontakt gab es keinen.
Die Verteidigung hat keine Fragen. Der Zeuge wird entlassen.

Es gibt keine weiteren Anträge. Die Beweisaufnahme wird erneut geschlossen.
Der Staatsanwalt sagt lediglich den Satz er wiederhole seine gestellten Anträge.

Danach folgen die Plädoyers der Verteidigung (2 je Angeklagte*n).

I)
Das erste beginnt damit, dass die Staatsanwaltschaft sich sehr kurz gehalten hat, die Verteidigung jedoch gehalten ist, den gesamten Verlauf des Verfahrens einzubeziehen. Die Staatsanwaltschaft überhaupt nicht differenziert hat und nur einen Unterschied wegen Vorstrafen gemacht hat. Einen großen Verfahren im Hochsicherheitssaal werden 8-10 min. Plädoyer nicht gerecht.
Die Anklage ist zusammengebrochen. Was bleibt ist, der Mandant war hinter dem Haus, auch der ihm zugerechnete Schlauchschal befand sich hinter dem Haus. Die Kammer hat deutlich gemacht, das ihr, wie auch der Staatsanwaltschaft, die Anwesenheit im Hinterhof ausreiche. Daraus soll Mittäterschaft folgen, woher soll man die Anwesenheit so genau wissen? Er kann im Haus gewesen sein oder wie die beiden Zeuginnen (siehe 7.11.) später hinzugekommen sein. Bei Mittäterschaft ist zur Mitwirkung ein Tatbeitag notwendig – selbst wenn er im Haus gewesen wäre. – Daher wird Freispruch beantragt.

Das zweite Plädoyer beginnt ebenfalls mit dem Antrag auf Freispruch. Denn bei den Fragen wer wo eine_m anderen etwas zufügt konnte das „wer“ nicht geklärt werden. Die Kammer hat beschieden, dass der Mandant nicht unvereinbar mit einer Person an den Fenstern sei. Das ist eine gewagte These – „nicht unvereinbar“ ist kein Beweis, es ist maximal neutral. Auch das Antreffen hinter dem Haus ist maximal neutral und kein Beweis. Was hat das mit der Anwesenheit im Haus zu tun – zumal wenn Personen die im Haus waren nicht dahinter angetroffen wurden (z.B. der Geständige) und dahinter welche waren, die nicht drin waren (die Zeuginnen) – also kein Indiz. Was ist der belastende Wert des Schlauchschals? In einer Mischspur soll DNA des Beschuldigten sein, der Antrag nach weiterer DNA wurde abgelehnt. Zu der Frage wann und in welchem Zusammenhang die Spucke auf den Schal gekommen ist, gibt es nichts. Die Kammer versucht aus dem Fundort des Schals etwas abzuleiten, aber auch hier ergibt sich keine Belastung, der Schal war außerhalb des Hauses. Zur Schirmmütze und dem Pulli hat die Kammer gesagt, es sei keine Individualisierung möglich. Das bedeutet, es kann keine Belastung daraus abgeleitet werden. Zum Armband hat die Kammer gesagt, bei der Person im Haus hätte es verdeckt sein können. Im Video war nur zu sehen, das etwas geglitzert hat. Eine Belastung kann daraus nicht erfolgen. Der Fleck auf dem Pulli, der die Ansicht der Kammer ja angeblich dahin gehend geändert haben soll, dass der Beschuldigte im Haus war. Dazu sagte sie, es reicht, dass ein Fleck da ist. Sie sagte nichts dazu, ob es der gleiche Fleck ist. Es ist deutlich nicht derselbe Fleck, aufgrund von Größe, Form und Stelle. Ein ähnlicher Fleck ist jedoch nicht der selbe. Auch gab es im Haus keine Spuren des Mandanten und an diesem keine Spuren vom inneren des Hauses. Insgesamt also alles maximal neutral und es gibt keine Belastung.

II)
Die beiden folgenden Plädoyers trägt ein Verteidiger vor, da sein Kollege nicht anwesend sein kann.
Zum ersten: Man konnte in diesem Verfahren viel lernen, dass in Dienstzeiten der Polizei okkultische Fortbildungen stattfinden, mit Leerstand viel Geld zu machen ist und über einen Leerstand-Service der Polizei. Nur hier ging es nicht vorrangig um Weiterbildung. Explizit bezieht sich der Verteidiger auf Inhalte der Plädoyers von anderen beteiligten Anwält_innen, weshalb er nicht auf alles eingehen wird wie z.B. zu dem Vorwurf „Herbeiführung von Sprengstoffexplosionen“. Zu dem Vorwurf Widerstand führt er aus, dass der Leerstand des Hauses rechtswidrig war, medial war dies längere Zeit davor bekannt. Die vorgeworfene Widerstandshandlung war diese Rechtswidrigkeit zu beenden. Der Körperverletzungsvorwurf beruht darauf, dass Beamte angegeben haben einen Tinnitus zu haben. Warum sollten wir das glauben? Polizeizeugen schreiben wortgleiche Berichte, einer gestand ein, dass der Bericht nicht von ihm selber stammt und er Dinge vom Hörensagen aufgeschrieben hat. Bei anderen Zeugen würde dies zum Ausschluss führen. Auch anderer unglaublicher Unsinn wurde bekannt, die Antragstellung und Rücknahme der Adhäsionsanträge, ebenfalls mit Wortgleichheit und Benennung des Absenders als Adressat. Das ist alles konkret zu den Verletzungen. Sie sind alle vom technischen Zug und haben Schutzbekleidung getragen. Auch die Kammer sagte, die Angaben zur Verletzung entstanden allein durch Befragung.
Es ist ein politisches Verfahren und geht auch darum eine Geschichte von gut und böse zu erzählen. Dies ist z.B. an den Presseartikeln ersichtlich, die nur von gewaltbereiten Besetzer_innen berichteten – nicht vom Leerstand und nicht von der Brutalität der Polizei – dann braucht es auch Verletzte. Aber auch das Verhalten des leitenden Staatsschutzbeamten Richters in dem abgetrennten Verfahren gegen einen 7ten ( siehe die Hausdurchsuchung vom 26.Januar 2016) und seinem darin enthaltenen provokativem Versuch was durch Telefonüberwachung zu erreichen.

Das zweite Plädoyer beginnt damit, dass es im Verfahren darum ging: Was ist passiert und wer soll was gemacht haben. Inwieweit geht es hier überhaupt um Widerstand? – An einem Verhandlungstag hatte der Verteidiger z.B. sogar Steuber zitiert. Spekulativer Leerstand ist rechtswidrig und ein Hausfrieden kann ja nur gebrochen werden wenn dort leben stattfindet. Das was hier Gegenstand war fand während der „Sqatting Days“ einem Austausch um solche Zustände zu thematisieren statt.
Das war Anlass zu einer Besonderen Aufbauorganisation (BAOO) mit entsprechendem Personal und vorgehaltenem Material. Dann kommt es zu einer Hausbesetzung. Und was macht die Polizei? Sie zieht die Schublade auf – autoritäre Räumung ohne jede Deeskalation. Die Verteidigung wollte Dudde dazu laden, der hätte schildern können wie eine BAOO normalerweise erst Zivis schickt und eine Einschätzung vornimmt. Stattdessen wurde hier sofort entschieden die Tür aufzubrechen. Es gab keine Abwägung und ob es überhaupt eine längerfristige Besetzung ist. Kann es überhaupt Widerstand sein wenn keine Kommunikation stattfand? Es wurde munter gewerkelt und die Tür gewechselt, während schon längst Beamte auf dem Dach waren. Warum wurden die nicht genutzt? Weil möglich schaurige Bilder produziert werden sollten – Herr Huskins hat ja heute erzählt, dass er sich frei dort bewegen konnte. Die Polizei ist hier Akteur mit eigenen Interessen – es stellt sich die Frage warum hat sie nicht deeskaliert? Stattdessen Beamte die sich Gewalt erfreuen, wie im Video zu hören war – doch wer sollte denn hier professionell handeln und deeskalieren? Über die Mandantin sagt ihr Arbeitgeber, sie ist immer freundlich, zuverlässig und trifft immer den richtigen Ton. Die Schwere der Schuld, die für eine Jugendstrafe Voraussetzung ist, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht benannt. Die Verteidigung sieht keine Schwere der Schuld. Auch „Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion“ greift nicht, Böller, selbst wenn sie keinen TÜV haben, dienen dem Vergnügen. Im Video war zu sehen, auch im Haus ist ein Böller losgegangen, danach war Gelächter zu hören.
Hilfsweise stellt die Verteidigung einen Beweisantrag, Staatsschützer Richters dazu zu laden, dass mehrere Personen länger in Haft bleiben sollten, gegebenenfalls Anschlussgewahrsam. Er hat damals in einem Telefonat mit der Verteidigung gefragt, ob diese zur Anhörung zu Polizeigewahrsam kommt, für den Fall, dass keine U-Haft verhängt wird. Der Anwalt drängte auf Richterlichen Beschluss, es mangelte an einer Gefahrenprognose. Der Beamte Richters sagte, er habe keine Kenntnis, das die Mandantin Verbindung zu den „Squatting Days“ habe. Die Freiheitsentziehungsakte wurde bislang im Verfahren nicht hinzugezogen. Praktisch hat die Beschuldigte damals Haft verbüßt. Dies war bereits bei dem Beendigungsantrag enthalten. Die Staatsanwaltschaft hat dies ignoriert und mauert.

III)
Die Plädoyers des nächsten Beschuldigten beginnen mit der rhetorischen Frage: kann die Beweisaufnahme zur Verurteilung ausreichen? – Nein. Es gibt Indizien, aber keine Beweise. Mit der Kammer besteht Einigkeit darin, dass nicht bewiesen ist, dass der Mandant die Person in dem Video ist. Es besteht keine Übereinstimmung, der Beschuldigte trug ein rotes T-Shirt, aber keine schwarze Oberbekleidung. Es lässt sich nicht mal sicher sagen, ob die Person im Video überhaupt ein rotes T-Shirt unterm Pulli trägt. Es ist nur ganz kurz etwas Rotes zu sehen – ein Lichtartefakt? Aber selbst wenn, ein rotes T-Shirt hat genauso wenig Aussage wie ein schwarzer Pulli. Angeblich soll er Mitverursacher einer Mischspur in einem Handschuh sein. Frau Röscheisen will ihn als Hauptverursacher ausgemacht haben – dies ist allein ihre subjektive Auswahl. Doch selbst wenn es so wäre bleibt unbekannt wer den Handschuh wann dort verloren hat. Das kann z.B. bei einer früheren Besetzung passiert sein. Gefunden wurde er bei dem Schacht zum Keller, es ist wahrscheinlicher, dass er dort von außen gelandet ist. Es bleibt unklar wann der Mandant von wo gekommen ist.
Indizien sind nicht ausreichen für eine Verurteilung. Die Verteidigung beantragt Freispruch.

Das kommende Plädoyer beginnt die Verteidigerin damit, dass sie sich der Forderung nach Freispruch anschließt und dem ganzen eine Hilfserwägung zur Seite stellt:
Zu den Böllerwürfen hat die Kammer mehrfach festgestellt, dass der Beweisantrag fehlerhaft ist. Der Vorwurf war, in drei Minuten 15 Mal geworfen zu haben, in der angegebenen Zeit war aber kein einziger Wurf – wie konnte es zu dieser Erhebung kommen? Wir wissen es nicht und es wurde auch nicht ermittelt.
Die Kammer hat deutlich gemacht, dass für sie nicht relevant ist wer konkret was getan hat – eine aus Beweisnot entstandene Herangehensweise.
Es folgt eine kurze juristische Abhandlung aus der folgt, das hier kein „wir“ sondern ein „ich“ in der Gruppe agierte, sie hofft dass die Kammer nicht „Mitgefangen Mitgehangen“ spielt sondern genauer guckt ob es eine koordinierte Tat in einer unkoordinierten Gruppe (laut Berichten 70 Personen) gibt. Die Annahme einer koordinierten Tat benötigt dennoch einen Tatbeitrag.Wo ist der Tatbeitrag? Und das zu jedem Tatvorwurf.Die Beweisaufnahme hat hierzu nichts ergeben. Die Anklage stützt sich lediglich auf Vermutungen.
Zu den Böllerwürfen verweist sie auf Ausführungen eines Kollegen der noch sprechen wird. Es wurde bereits gesagt, das alle die über Schmerzen in den Ohren klagten aus dem technischen Zug sind und (nah) an Sägen gearbeitet haben – es also unklar ist woher diese Schmerzen kommen.
Der damalige „Eigentümer“ Scheffler trägt auch eine Verantwortung. Gerade erst ist ein Eigentümer enteignet worden weil er sein Haus leer stehen ließ. Dies soll jetzt öfter passieren. Warum erst jetzt?
Auch die Behörde trägt Verantwortung. Die Polizei agierte alles andere als deeskalativ. Es gab keine Aufforderung das Haus zu verlassen, es wurde kein anderer Weg erwogen. Warum wurde nicht abgewartet? Es heißt weil gleich Bewurf begann, das ist ja erst Recht ein Grund ab zu warten.
Der lange Prozess führte für den Angeklagten zu Einschränkungen, so war er 16 Wochen in Haft wegen des falschen Vorwurfs „versuchter Totschlag“. Seinen Ausbildungsplatz hat er verloren.
Eine Jugendstrafe hat zwei Grundlagen: 1. Schädliche Neigung, was hier nicht gegeben ist und 2. Schwere der Schuld, die nur in Ausnahmefällen angewandt werden soll. Eine Zurechnung der Würfe ist nicht möglich.
Im Jugendstrafrecht gilt es da aufzuhören wo es keiner erzieherischen Maßnahme mehr bedarf. Sie will keine Empfehlung zum Strafmaß geben, erinnert aber an ihren Antrag auf Einstellung und die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe, die falls es keine Einstellung gibt eine Verwarnung empfohlen hat.

IV)
Das folgende Plädoyer beginnt die Verteidigung damit, sich im Dissens zur Staatsanwaltschaft zu positionieren, insbesondere was die Frage der „Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion“ angeht. Der Verteidiger stellt klar, dass er die Darstellung der Staatsanwaltschaft für falsch hält. Zwar ist ein Böller physikalisch eine kleine Explosion, der Gesetzgeber hat aber deutlich gemacht, dass es gerade nicht um den physikalischen/naturwissenschaftlichen Begriff geht und dass insbesondere kleine Feuerwerkskörper nicht ausreichen für diesen Vorwurf. Die Frage ob die Böller zugelassen sind ist nicht relevant, sondern ob Gefahr für Leib & Leben besteht. Das Zeigt auch ein Vergleich mit dem Paragraphen zu gefährlicher Körperverletzung, hier beginnt das Strafmaß bei sechs Monaten, in minderschwerem Fall bei drei Monaten. Bei der „Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion“ beginnt das Strafmaß bei minderschwerem Fall bei sechs Monaten – diese muss also deutlich gefährlicher sein als zum Beispiel ein Messer.
Die „Gefährlichkeit“ der Böller zeigt auch die Reaktion der Polizei die den Einsatz mit ganz normaler Schutzkleidung unverändert fortgesetzt hat und eben nicht wie bei Explosionen reagiert hat. Die Gefahrenanalyse ergab, dass unverändert weiter gearbeitet werden kann. In Videos haben wir gesehen, dass kein Polizist versuchte Abstand zu den Böllern zu bekommen. Es bleiben von den Vorwürfen also lediglich gefährliche Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Widerstand übrig.
Im Jugendstrafrecht ist das Gewicht der Tat entscheidend. Sein Mandant hat keine Erziehungsdefizite und hatte bisher nur wegen Lappalien Kontakt mit der Polizei. Darüber hinaus ist er sozial engagiert, war Streitschlichter in der Schule, bei der Jugend- und dann bei der freiwilligen Feuerwehr, engagiert sich in der Flüchtlingsarbeit. Auch im Job erhielt er ein gutes Arbeitszeugnis, das ihm unter anderem Zuverlässigkeit bescheinigt.
Es liegt keine schwere der Schuld vor. Die Motivation für die Besetzung war ein realer Missstand. Der Haus“besitzer“ Scheffler hat von Anfang an Entmietung und Abriss geplant und diesen schon vor dem Eintrag ins Grundbuch beantragt. Er schloss nicht einmal befristete Mietverträge, die genau dafür sind Zeiten zu überbrücken, damit kein Leerstand entsteht. Mit ausgesprochen schlichten Tabellen ohne nachvollziehbare Berechnung beantragte er schließlich den Abriss erneut und verkaufte die Häuser entmietet und mit Abrissgenehmigung für einen Gewinn von etwa 2 Millionen €.
Ein engagierter Jugendlicher begegnet so etwas nicht gleichgültig.
Die Polizei startete bei der Räumung keinen Versuch der Deeskalation, keinen der Kommunikation.
Schließlich weist der Verteidiger noch darauf hin, dass der Betroffene sich bei der Festnahme ruhig verhielt.

Das letzte Plädoyer geht lediglich darauf ein, dass im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke primäre Grundlage ist. Es muss sich daran orientieren und soll mögliche Erziehungsdefizite ausgleichen. Es geht eben nicht um Vergeltung und Sühne. Im konkreten Fall sind keine Erziehungsmaßnahmen notwendig. Sein Mandant hat eine konkrete berufliche Planung mit realistischem Ziel.
Arbeitsmaßnahmen wie von der Staatsanwaltschaft gefordert kommen nicht in Frage, sie sind erzieherisch sinnlos, der Betroffene arbeitet. Zuchtmittel als Strafe nur angewandt werden, wenn andere erzieherische Mittel nicht in greifen. Das Jugendstrafrecht kennt keine Generalprevävenzion.
Eine Hausbesetzung ist nicht sozialwidrig, es gab keine schweren Verletzungen und einen geringen Sachschaden – die Tat ist minderschwer. Auch ist es keine serielle Tat sondern eine einmalige. Der Mandant war zwei Wochen in U-Haft wegen des Vorwurfs versuchter Totschlag, über ein Jahr hatte er danach Meldeauflagen und musste sich zwei Mal wöchentlich bei der Polizei melden. Bei Familie und Bekannten musste er sich zu dem Vorwurf verhalten, hinzu kam die mediale Berichterstattung. Auch die nun 45 Hauptverhandlungstage stellen und das keine Ausbildung begonnen werden konnte, da man hier nicht immer Montags fehlen kann, stellen eine erhebliche Einwirkung dar.
Die Staatsanwaltschaft hat zudem eine Geldstrafe beantragt, was an den Lebensrealitäten vorbei geht.
Die Verteidigung beantragt eine förmliche Zurechtweisung, im Fall einer Verurteilung eine Verwarnung, des weiteren beantragt er den Betroffenen von den Verfahrenskosten und Auslagen frei zustellen.

Halbach fragt ob die Angeklagten ein letztes Wort sagen wollen was alle vier verneinen.

Er schließt die Sitzung mit dem Hinweis, dass am 5.12. das Urteil gesprochen wird.

Posted in Prozessbeobachtung | Comments Off on 28.11.2016 – 45? Prozesstag – letzter Zeuge und Plädoyers der Verteidigung, das Urteil wird am 5.12. erwartet

14.11.2016 – Befangenheitsantrag gegen eine Schöffin und weitere Anträge der Verteidigung

Aufgrund der Neubegründungen bereits gefällter Beschlüsse des letzten Verhandlungstags, stellt die Verteidigung eines Beschuldigten mehrere Anträge:

  • Ausgedruckte Video- und Fotosequenzen in Augenschein zu nehmen.
  • Ein Textilvergleichsgutachten zu erstellen, das belegen wird, dass Schnitt, Material, Textur, der helle Fleck auf dem Pulli und die Form des Caps des Beschuldigten und der Person die er sein soll nicht übereinstimmen.
  • Ein Vergleichsgutachten eines glänzenden Gegenstands am Handgelenk beider Personen
  • Den Beamten der den Beschuldigten festgenommen hat als Zeuge zu laden, der sagen wird, dass das Cap spitz zu lief, das Armband deutliche Applikationen hatte und der Fleck auf dem Pulli staubig war(Kalk von der Außenwand).

Insgesamt wendet sich die Verteidigung gegen die Sicht der Kammer und betont, dass die Kleidung nicht die gleiche ist.
Weitere Anträge sind:

  • Ein Baustoffsachgutachten zu erstellen, das belegt, dass der Fleck Kalk ist, der dem der Außenwand entspricht.
  • Ein Molekulargenetisches Sachgutachten zu erstellen, das sagen wird, das an den Sachen aus dem Haus keine DNA des Beschuldigten zu finden ist.
  • Ein Textilspurgutachten der festgestellten Faserspuren am Kellerfenster und dem Seil (das aus dem Fenster hing) diese müssten Fasern der Kleidung des Beschuldigten haben, wenn er denn im Haus gewesen wäre.

Nach mehreren längeren Pausen weist Halbach sämtliche Anträge zurück. Bezüglich Textilvergleichsgutachten hätte die Kammer eigene Sachkunde, das ein Ausschluss unmöglich sei, ebenso bei dem Fleck, dem Cap, letzteres sei schließlich flexibel und leicht zu verändern und bei dem Armband. Den festnehmenden Beamten zu hören erbringe Tatsachen ohne Bedeutung und könne die Kammer nicht beeinflussen. Dass der Fleck auf der Kleidung auf den Bildern an unterschiedlichen Stellen liegt läge an der Bewegung der Kleidung je nach Bewegung. Das Baustoffsachgutachten ergebe ebenfalls Tatsachen ohne Bedeutung.
Auch das Molekulargenetische Gutachten sei ohne Bedeutung, denn der Angeklagte könnte sich auch im Haus aufgehalten haben ohne Spuren zu hinterlassen. Das gleiche gilt für das Faserspurengutachten, zumal auch andere Wege in und aus dem Haus gegeben haben könne. Der Beschuldigte also selbst bei keinen Spuren nicht zwingend nicht im Haus war.

Der Tag endet mit Befangenheitsanträgen gegen eine Schöffin, da in der vorangegangen Pause bekannt wurde, dass auf dem morgendlichen Weg zum Gericht ein Gespräch zwischen einem Beschuldigten und der Schöffen stattgefunden hat, in dem diese sinngemäß sagte: „Ihr habt ja auch nicht die glücklichste Anwaltswahl getroffen.“ Dadurch ist sie deutlich nicht unparteilich, es bezog sich auf alle noch dazu ohne jeden Anlass. Es beinhaltet Anträge seien störend, dabei geht es dabei um Freispruch und auch der Staatsanwalt hatte schon gesagt dass den Angeklagten das Verhalten ihrer Verteidigung anzulasten sei.

Posted in Prozessbeobachtung | Comments Off on 14.11.2016 – Befangenheitsantrag gegen eine Schöffin und weitere Anträge der Verteidigung

7.11.2016 – zwei Zeuginnen und Nachbesserungen bereits gefällter Beschlüsse

Es sind zwei Personen als Zeuginnen geladen, die sich am Abend der Besetzung ebenfalls auf dem Gelände hinter dem Haus befanden, gegen die keine Vorwürfe erhoben wurden.

Beide kommen in anwaltlicher Begleitung, was sich als extrem sinnvoll erwiesen hat. Richter Halbach leitet seine Befragung gleich damit ein, dass er explizit keine Belehrung nach § 55 vornimmt, da er nicht sähe, dass sie sich selbst belasten könnten. Auch nachdem der Anwalt betont hat, dass er § 55 deutlich begründet sieht, aufgrund des räumlichen Zusammenhangs der Kontrolle mit der Räumung bleibt Halbach zunächst dabei, dass er bisher keine Kenntnis habe, dass eine Straftat begründet sein könnte, nach seiner Ansicht befand die Person sich nicht im Haus und das Gelände dahinter ist nicht befriedet.

Nach einigem hin und her gibt Halbach Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Staatsanwalt gibt widerwillig („auch wenn es mir schwerfällt“) dem Anwalt recht – dass eine Selbstbelastung auch bei bereits vermeintlich unverfänglichen Antworten denkbar wäre.

Daraufhin belehrt Halbach nach §55 und beide Befragungen sind schnell erledigt, da beide keine Aussagen machen.

Im Anschluss begründet Halbach bereits gefällte Beschlüsse neu. In der ersten Ablehnungsversion hatte er jeweils lediglich gesagt, dass es für die Kammer nicht von Belang sei. Es ging darum, ob ein Beschuldigter eine Person ist (anhand anatomischer Merkmale), die auf Videos an den Fenstern des Hauses zu sehen ist. Die Neubegründung lautet nun, dass die Kammer selber sagt, dass sei nicht eindeutig, aber die Kleidung mache aus dass es hoch wahrscheinlich die gleiche Person sei. Jedenfalls nicht unvereinbar zumal beide eine helle Verunreinigung am Pulli haben. Bezüglich einem anderen Beschluss ergänzt er, dass der Beschuldigte hoch wahrscheinlich erkannt würde.

Da der Ansatz der vermeintlich gleichen Kleidung bislang keine Rolle spielte beantragt seine Verteidigung eine längere Pause.
Nach einer zunächst kürzeren Pause bewilligt Halbach mehr Zeit und beendet den Tag mit dem Hinweis dass nächstes mal die Plädoyers der Verteidigung gehalten werden.

Posted in Prozessbeobachtung | Comments Off on 7.11.2016 – zwei Zeuginnen und Nachbesserungen bereits gefällter Beschlüsse

31.10.2016 – Plädoyer der Staatsanwaltschaft und weiterer Antrag der Verteidigung

Am 31.10.2016 beendete der Staatsanwalt sein Plädoyer. Für ihn sei der Vorwurf für alle gleich, die Höhe richte sich darum nach den bisherigen Verurteilungen. Er fordert:

  • Für einen Angeklagten 1 Jahr und 8 Monate auf Bewährung
  • Für eine Angeklagte 1 Jahr und 6 Monate auf Bewährung
  • Für einen Angeklagten 1 Jahr und 5 Monate auf Bewährung
  • Für einen Angeklagten 1 Jahr und 7 Monate auf Bewährung

sowie die Auflagen für alle: 60 Stunden soziale Arbeit zu leisten und 500€ Geldbuße zu zahlen. Weil die Haft-Strafe zur Bewährung ausgesetzt sei, halte er diese zusätzliche „erzieherische Maßnahme“ für wichtig.

Danach folgte doch noch ein Beweis-Antrag der Verteidigung.

Ein Verteidiger beantragte eine Zeugin zu laden die mit einer anderen im Hinterhof kontrolliert wurde und weggeschickt wurde. Das zeigt, dass der Hinterhof nicht hinreichend durchsucht wurde und allein die Anwesenheit im Hinterhof nicht dafür spricht im Haus gewesen zu sein.

Eine weitere Verteidigung schließt sich an.

Dies zeigt, dass es durchaus möglich war durch die Polizeiabsperrung hinein und wieder hinaus zu gehen – ohne im Haus gewesen zu sein. Das Gericht hatte dies immer als weltfremd dargestellt.

Nach einer kurzen Beratung gibt das Gericht dem Antrag statt und läd die zwei kontrollierten Personen als weitere Zeuginnen für den Mo 7.11. auf 10 Uhr und 10:30 Uhr. Der Tag endete damit.

Posted in Prozessbeobachtung | Comments Off on 31.10.2016 – Plädoyer der Staatsanwaltschaft und weiterer Antrag der Verteidigung

17.10.2016 Die Staatsanwaltschaft beginnt ihr Plädoyer

Nachdem Richter Halbach den Tag über die letzten Anträge der Verteidigung abgelehnt hatte, hat er um 15:50 die Beweisaufnahme geschlossen.
Danach fragt er ob der Staatsanwalt in den verbleibenden zehn Minuten sein Plädoyer halten will und ist überrascht, als dieser verkündet das würde ihm zeitlich reichen.

Der Staatsanwalt führt aus, dass ohnehin alle sein Plädoyer zu dem geständigen Angeklagten kennen würden. Er wolle sich nun nicht wiederholen.

Zum Sachverhalt gehe er davon aus, dass die Angeklagten mit anderen in das Haus eingedrungen seien und sich dort unberechtigt aufgehalten hätten. Als die Polizei kam hätten sie sich mit Gewalt und Gegenständen gewehrt. Dadurch seien mindestens zehn Polizisten verletzt worden bzw. hätten ein Knalltrauma und es sei Sachbeschädigung begangen worden und Polizeiautos seien besudelt.
Der Sachverhalt beruhe auf Bildern, Aussagen von Polizisten und auf dem Geständnis des fünften Betroffenen.

Die vier Angeklagten seien im Hinterhof festgenommen worden. Die Polizei-Absperrung sei zwar lückenhaft gewesen aber es wäre lebensfremd wenn jemand von Außen da durch gehen würde. Außerdem sei DNA gefunden worden.

Auf den Videos will er Leute erkannt haben, auch wegen ihrer Buttons.

Er habe keine Zweifel, dass die Angeklagten im Haus gewesen seien.

Rechtlich sei das für ihn, tateinheitliche Sprengstoffexplosion, gefährliche Körperverletzung, Hausfriedensbruch etc.

Zum Vorwurf des versuchten Totschlag führt er aus er gehe zwar von Tateinheit aus, also dass alles gemeinsam geplant und begangen sei. Er gehe aber auch davon aus, dass niemand ernsthaft verletzt werden sollte. Bei den verbliebenen Angeklagten sei es nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass sie diesen Konsens verlassen haben.

Es bleibe die Frage was erzieherisch nötig sei. Er fordert eine Jugendstrafe für alle vier verbliebenen Angeklagten.

Entscheidend für das Strafmaß sei ob und in welchem Umfang sich der Charakter manifestiert habe. Charakterliche Mängel würde er bei allen Angeklagten sehen. Erziehungs- und Charaktermängel habe die Beweisaufnahme ergeben.

Es bedürfe eines längerfristigen pädagogischen und erzieherischen Auftrag, also einer Jugendstrafe.

Wie diese zu bemessen sei, die Tat liege zwei Jahre zurück, es gebe keine bleibenden Schäden usw. sei die Frage. Auch der Tatgrund gegen Spekulanten müsse gesehen werden, er rechtfertige aber keinen derartigen Gewaltexzess. Zum Teil seien die Angeklagten bereits in U-Haft gewesen.
Das Gesamtbild eines guten, organisierten Vorgehens präge für ihn das Tatgeschehen.

Ein Anwalt habe sich empört als ein Polizist in einem Video gesagt habe „Nun gehen wir da rein und dann kriegen die den Arsch voll“. Wie schlimm müsse dieser Verteidiger dann die Ereignisse finden? In der Verhandlung sei von der Verteidigung die Opfer- und Täterrollen verkehrt worden. Die bösen Polizisten und Spekulanten auf der einen und die Angeklagten die alles richtig gemacht haben auf der anderen Seite.

Er sei nun fertig, da es nun 16 Uhr sei würde er sich zur Strafbemessung in der nächsten Sitzung äußern.

Diese ist am 31. Oktober, der 24.10. fiel aus wegen „Ferien“.

Posted in Prozessbeobachtung | Comments Off on 17.10.2016 Die Staatsanwaltschaft beginnt ihr Plädoyer

33. Prozesstag – 19.09.16 – erneuter Schöffenwechsel, es gibt keine „Ersatzspieler_innen“ mehr

Eine weitere Schöffin ist aufgrund Krankheit ausgefallen, somit rutscht die einzige noch verbleibende Ersatzschöffin nach.

Ab 10h: Im Verfahren des Geständigen am Vormittag verkündet Halbach diesen Wechsel und der Beschuldigte hat „das letzte Wort“. Er nutzt dies um zu sagen, dass er bereut die Taten begangen zu haben und hofft seinen gefestigten Weg weitergehen zu können.

Kommenden Montag 26.09.16 wird das Urteil gesprochen.

Ab 13h: Am Nachmittag im Verfahren gegen die vier jugendlichen Beschuldigten verkündet Halbach ebenfalls den Austausch der Schöffin. – Dies bedeutet, dass es nun keine_n Ersatzschöff_in mehr gibt und nach dem schon vor längerer Zeit stattgefundenen Nachrücken auf Seiten der Richter_innen heißt das auch, dass bei einem weiteren Ausfall von Richter_innen oder Schöff_innen das Verfahren platzen würde.
Die Verteidigung widerspricht und beanstandet den Wechsel, da das vorgelegte Attest nicht der Teilnahme einer Gerichtsverhandlung widerspricht. Per Kammerbeschluss weist Halbach dies zurück.

Dann nimmt er Stellung zu den Einstellungsanträgen zweier Beschuldigter vom 1.08.16, das Gericht sehe davon ab, da die Zustimmung der Staatsanwaltschaft fehlt.

Im folgenden soll die Jungendgerichtshilfe einer Beschuldigten berichten. Da die Verteidigung hierfür beantragt die Öffentlichkeit auszuschließen, zieht sich die Kammer erneut zurück.

Halbach verkündet danach den Beschluss den am letzten Prozesstag gestellten Antrag das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht den § 308StGB (Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion) zur Entscheidung vorzulegen, da es nicht dem Bestimmtheitsgebot entspräche, wird abgelehnt. Die Vorraussetzung konkreter Normenkontrolle läge nicht vor. Die Kammer hält die Vorschrift nicht für verfassungswidrig.

Auch der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird zurückgewiesen, die schützwürdigen Interessen der Jungendlichen würden nicht verletzt.
Im weitern werden noch zwei Beschuldigte zur Person befragt und im Anschluss berichtet ihre jeweilige Jugendgerichtshilfe.

Bezüglich eines vergangenen Montag abgelehnten Antrags hält die Verteidigung eine Gegenvorstellung. Die Zeugenvernehmung des Journalisten beruht auf seiner in einem Artikel nachlesbaren Recherche, dass „ca.70 Personen im Haus waren“ – wesentlich mehr Personen als das Gericht annimmt. Ein anderer Journalist der geschrieben hatte „laut Polizei seien ca.30 Personen eingedrungen“ wurde geladen, wobei er zuvor bereits sagte nicht aus eigener Wahrnehmung berichten zu können. Worin der Unterschied zwischen beiden (für das Gericht) liegt ist nicht ersichtlich. Vielmehr scheint die Ablehnung willkürlich und erweckt den Eindruck das die Kammer nach Gutdünken handelt.

Halbach will das prüfen und falls der Journalist gehört wird will er dies rechtzeitig der Verteidigung mitteilen.

Die Verteidigung stellt weitere Zeugenanträge: Die Leiter der PK 14, 15, 16, 41 und 42 zu laden die erzählen können wie bei vergangenen Hausbesetzungen vorgegangen wurde. Üblicherweise wie folgt: Streifenwagen und zuständige örtliche Beamte machen vor Ort eine Einschätzung, verantwortlich ist der zuständige Revierleiter. Es findet eine Kontaktaufnahme mit den Besetzer_innen statt, der Polizeieinsatz wird abgestimmt, dann gibt es Lautsprecheransagen. So wurde bei allen Besetzungen der vorangegangenen Zeit agiert.
Desweiteren Dudde zu laden, er war Einsatzleiter dieses Einsatzes und hat entschieden zu eskalieren und nicht wie üblich vorzugehen.
Die Staatsanwaltschaft behauptet den Anträgen fehle die Konnexität, weil es für den konkreten Fall ohne Belang sei. Es sei glaubhaft berichtet worden, gleich gewaltsam empfangen worden zu sein.

Halbach bittet darum sich auf Plädoyers nächste Woche vorzubereiten.
Der Staatsanwalt widerspricht, das gehe nicht, er sei nächstes mal nicht da.
Halbach ändert den Plan für nächste Woche: es werde über Beweisanträge entschieden und mal gucken…
Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft findet voraussichtlich am 10.10.16 statt.

Posted in Prozessbeobachtung | Comments Off on 33. Prozesstag – 19.09.16 – erneuter Schöffenwechsel, es gibt keine „Ersatzspieler_innen“ mehr

Extrem kurze Zusammenfassung der letzten 8 Prozesstage

26.Tag am 4.07.16 – Als Zeugin ist die DNA- Gutachterin da.

27.Tag 11.07.16 – Die Staatsanwaltschaft wehrt sich laut Eigenaussage „mit allen Mitteln“ gegen die Abtrennung des Verfahrens des geständigen Angeklagten und stellt ihrerseits einen neuen Beweisantrag über die Höhe des entstandenen Sachschadens. – Richter Halbach ist darüber extrem gepisst.
An den folgenden 3 Prozesstagen (28., 29. & 30.7.) werden mehrere Polizei-Zeugen bezüglich des Sachschadens gehört, währenddessen sich rausstellt, dass der entstandene Schaden deutlich geringen ist als der bisher angegebene Schätzwert. Am 1.8. (30.Tag) stellen außerdem die Verteidiger_innen von zwei Angeklagten einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens, da beide Jugendlich sind und das Jugendstrafrecht vorrangig eine erzieherische Maßnahme sein soll, die bereits erfolgt ist und die Verhandlung bereits seit 1 ½ Jahren eine Ausbildung verunmöglicht. Beide könnten im bald startenden Ausbildungsjahr starten, wenn das Verfahren jetzt eingestellt wird.
Die beiden folgenden Montage entfallen aufgrund von Ferien.

Der 31.Prozesstag findet am 22.8. statt. Den Einstellungsanträgen stimmen Staatsanwaltschaft und Gericht nicht zu. Das Verfahren gegen den Geständigen wird nun vom Gericht abgetrennt, wobei die Staatsanwaltschaft dies nach wie vor ablehnt und eine Gegenvorstellung hält. Am Nachmittag findet daher nun das abgetrennte Verfahren statt, die anderen 4 Angeklagten sind für die kommenden Montage nun immer ab 13h geladen.
Der jetzt Abgetrennte wird am Nachmittag zur Person befragt.

Am 32.Prozesstag, 29.8.16
halten im abgetrennten Verfahren Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Plädoyers.
Die Staatsanwaltschaft behält den Vorwurf des versuchten Totschlag bei und fordert 4 Jahre & 4Monate Haft, seine Verteidigung eine Bewährungsstrafe.
Am Nachmittag beginnt Halbach im Verfahren der vier (jugendlichen) Beschuldigten nun ebenfalls mit der Befragung zur Person und die Verteidigung stellt einen Aussetzungsantrag.

Am 5.9. & 12.9. sind erneut Ferien.

Der weitere Plan Halbachs lautet: am 19.9. und 26.9. wird das Verfahren für die vier ab 13h beginnen. Im abgetrennten Verfahren gegen den Geständigen will Halbach am 26.9. sein Urteil sprechen, sein Verfahren beginnt an diesen Tagen um 10h

Ausführlichere Prozessbericht folgen.

Posted in Prozessbeobachtung | Comments Off on Extrem kurze Zusammenfassung der letzten 8 Prozesstage

25. Prozesstag – 27.06.16 – Erklärungen zum abgetrennten Verfahren und den Farbwürfen aufs Bezirksamt

Zu Beginn gibt Richter Halbach bekannt, dass am nächsten Verhandlungstag zunächst das DNA – Gutachten verlesen und im Anschluss daran die Gutachterin Röscheisen gehört werden wird.
Außerdem will Halbach sich zur Abtrennung des Verfahrens gegen den geständigen Beschuldigten äußern.

Dann wird der letzte Aktenordner Bilder in Augenschein genommen.

Außerdem gibt es mehrere Erklärungen von Seiten des Gerichtes.

Zu dem bereits seit Anfang des Jahres abgetrennten Verfahren gegen einen der Beschuldigten:
Ein Verteidiger des Beklagten habe das Gericht um seine Entpflichtung vom Mandat gebeten (Er arbeitet generell nicht mehr als Anwalt).
Er habe mitgeteilt, dass der Beschuldigte mittlerweile in einer WG wohnen würde. Allerdings habe dieser seine Therapie abgebrochen, welche die Bedingung dafür war, dass der offene Haftbefehl außer Vollzug gesetzt bleibt. Die Gerichtskammer habe aber, so Halbach, keine Kapazitäten, ihn als Haftsache zu verhandeln.
Der Staatsanwalt beantragt den Vollzug des Haftbefehls.
Die Verteidigung der übrigen Beschuldigten beantragt Einsicht in die Stellungnahmen des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft zu diesem Sachverhalt. Diese könnten sich auf Umstände beziehen, die sich aus der hiesigen Hauptverhandlung ergeben haben.
Die „informelle Akteneinsicht“ wird gewährt und die Verteidigung erhält Gelegenheit, die Stellungnahmen zu lesen.

Eine weitere Erklärung ist zu dem Verfahren gegen den geständigen Beschuldigten:
Halbach erklärt, dass im Falle einer Abtrennung des Verfahrens nächsten Montag der Beschuldigte zur Person vernommen werden müsse. Dann würde er um die Plädoyers bitten.
Die Staatsanwaltschaft widerspricht einer Abtrennung.
Um darüber abschließend entscheiden zu können, bittet der Staatsanwalt das Gericht um
Mitteilung, was für die übrigen Beschuldigten im Rahmen der Beweisaufnahme noch geplant sei.
Halbach würgt die Staatsanwaltschaft ab, er habe nur gesagt, falls er abtrennen würde, wenn es so sei könne dann Widersderspruch eingelegt werden.
Jetzt geht es nochmal um die ebenfalls eingeräumten Farbwürfe auf das Bezirksamt Mitte.
Halbach verliest aus der Akte des Beschuldigten den Strafantrag der Polizei vom Dezember 2013.
Demnach wurde eine Streifenbesatzung beauftragt, eine Festnahme am Bezirksamt Mitte am Klosterwall 6/8 durchzuführen. In der Nähe des „Tatortes“ sei sie auf eine Person gestoßen, die angeblich „flüchtig“ gewesen sei. An dieser Person hätten sie aber keine Farbanhaftungen festgestellt.
Nach weiterer Fahndung hätten sie in der Nähe des Bezirksamtes zwei weitere Personen angetroffen, welche „auffällig“ gewesen seien.
In „Tatortnähe“ hätten sie eine Plastiktüte mit Weihnachtskugeln gefunden. Außerdem Splitter von weiteren Weihnachtskugeln.
Bei der Durchsuchung der Angetroffenen seien weitere Kugeln gefunden worden. Die Kleidung habe Farbanhaftungen aufgewiesen. Nach Personalienfeststellung seien die beiden Personen belehrt und vorläufig festgenommen worden. Beide wurden ins PK 14 verschleppt. Dort seien ED – Bilder angefertigt und Alkoholtests durchgeführt worden, die kein relevantes Ergebnis aufgewiesen hätten.
In der Spitze seien fünf Streifenwagen an der Fahndung beteiligt gewesen, die noch bis 01:30 Uhr fortgesetzt wurde. Außerdem sei der vermeintliche „Fluchtweg“ negativ nach Beweismitteln abgesucht worden. Am Bezirksamt sei an mehren Stellen die Wand mit rosa Farbe verschönert gewesen, auch der Boden davor sei bunt gewesen.
Das LKA 7 (Staatsschutz) habe die „Sicherung des Tatortes“ übernommen.
Die Splitter der Kugeln seien auf Spuren untersucht und asserviert worden.

Dann wird noch der Strafantrag der Sprinkenhof AG vom 23.01.20014 verlesen, welche die städtischen Gebäude verwaltet. Das Gebäude am Klosterwall 6 und 8 sei durch Farbe „verschmutzt“ gewesen, diese sei „nicht einfach zu entfernen“ gewesen.

Zum Schluss werden noch Bilder vom Bezirksamt, den Farbanhaftungen auf der Kleidung sowie der Weihnachtskugeln in Augenschein genommen.

Am nächsten Prozesstag (04.07.) ist für 09:00 DNA – Gutachterin Röscheisen geladen.

Posted in Prozessbeobachtung | Comments Off on 25. Prozesstag – 27.06.16 – Erklärungen zum abgetrennten Verfahren und den Farbwürfen aufs Bezirksamt

24. Prozesstag – 20.6.16. – eine Zeugenvernehmung & eine weitere Einlassung des Geständigen bezüglich eines zusätzlichen Vorwurfs macht eine Abtrennung absehbar

Die zweite Sicherheitskontrolle, der sich die Beschuldigten bisher unterziehen mussten, wurde vor dem heutigen Prozesstag entfernt.

Es beginnt mit der Vernehmung des Zeugen Ulrich Gehner, 62 Jahre, von Beruf Photojournalist.

Befragung durch Richter Halbach:
Gehner sei zusammen mit einigen der Beschuldigten im Vorstand des Vereins Zwischen(t)räume gewesen. Er habe auch den Zwischennutzungsvertrag für das Projekt B20 unterschrieben.
Von der Besetzung des Hauses in der Breite Straße habe er zunächst aus der Zeitung erfahren. Drei Tage nach der Besetzung habe ihn Florenzia Felsendorff angerufen. In dem Telefonat habe sie ihm mitgeteilt, dass die Besetzung von Menschen vorbereitet worden sei, die im B20 aktiv seien. Sie habe sich von der Aktion distanziert mit der Bemerkung sie gehe “lieber in die Schule als ins Gefängnis“.
Weil Gehner über die Information so geschockt gewesen sei, habe er F. Felsendorff 1 – 2 Tage später zurückgerufen, um sich zu erkundigen, ob sie sich da sicher sei.

Halbach fragt, ob sie in dem Telefonat auch Namen genannt habe, was Gehner bejaht.
Auf Nachfrage nennt er zwei Klarnamen der Beschuldigten und einen Spitznamen.
Diese Personen hätten laut F. Felsendorff die Besetzung vorbereitet und an ihr teilgenommen.

Halbach zeigt sich genervt darüber, dass er dem Zeugen „alles aus der Nase ziehen“ müsse und fragt, warum er sich so schwer tue. Gehner antwortet, er würde nunmal nicht viel wissen.
Er habe auch nur verpixelte Bilder, welche die Festnahme dokumentieren würden, in der Zeitung gesehen. Anhand der „bunten Haare“ will er die Beschuldigten erkannt haben, schränkt aber ein, dass ja viele Menschen rote oder blaue Haare hätten.

Halbach zählt der Reihe nach die Namen der Beschuldigten auf – ob die Gehner bekannt seien. Der will einige Namen aus der B20 kennen. Über deren angebliche Beteiligung an der Besetzung sei er schockiert gewesen, da es sich aus seiner Sicht eigentlich um „ganz vernünftige Jungs“ handeln würde. Auf die Frage, woher F. ihre Informationen hätte, habe sie gesagt, „die Wände (in der B20) haben Ohren“.

Halbach hält Gehner seine Aussage vor, die er bei der Polizei gemacht haben soll.
Damals habe er ausgesagt, am Tag nach F. Felsendorffs Anruf über Facebook Kontakt zu ihr aufgenommen zu haben. Gehner bleibt dabei, sie angerufen zu haben.

Der Beisitzende Richter fragt, ob die Personen auf den Pressebildern von der Festnahme „noch vermummt“ gewesen seien. Gehnert antwortet, dann hätten sie ja nicht verpixelt werden müssen.
Die Verteidigung beanstandet die Formulierung „noch vermummt“, da sie unterstellt, dass die Beschuldigten überhaupt vermummt waren, was nicht nachgewiesen ist. Halbach meint, der Beisitzer habe sich einfach etwas ungeschickt ausgedrückt.

Die Verteidigung des geständigen Beschuldigten, der am vergangenen Prozesstag eine Einlassung gemacht hat, gibt im Namen ihres Mandanten eine weitere Erklärung ab, in der auch die angeklagten Farbwürfe auf das Bezirksamt eingeräumt werden.
Halbach will prüfen, ob hierzu trotzdem noch Zeug_innen gehört werden sollen.

Nach kurzer Abfrage, bezüglich der Selbstleseordner, lässt Halbach zu Protokoll nehmen, dass der Wortlaut der Urkunden, die in der Selbstleseanordnung bezeichnet sind, von allen Prozessbeteiligten gelesen wurde.

Die Verteidigung eines Beklagten gibt zu den Urkunden Erklärungen nach § 257 StPo ab:
Eine dazu, dass sich aus dem Bericht der Polizei ergebe, dass sein Mandant sich bei der Festnahme ruhig verhalten habe und den Anweisungen der Polizei nachgekommen sei.
Und eine weitere bezüglich den gefunden Pyros. Die Verteidigung stellt fest, dass es sich um wenige zugelassene Böller gehandelt habe sowie um industriell gefertigte Böller aus Tschechien, die nach ihrer Zusammensetzung immer noch zu den Feuerwerkskörpern, nicht zu den Explosionsstoffen zählen würden. Dies ergebe sich auch aus den Attesten der Polizeibeamt_innen, nach denen es höchstens zu Knalltraumata kam, nicht aber zu Explosionstraumata.
Eine weitere Erklärung einer Verteidigung wird angekündigt, da sie noch in Arbeit ist. Sie wird zu der Aussage des Polizisten Klinnert sein, der beauptet hat, das „Terpentin oder ähnliches“ im gesamtent Treppenhaus verteilt gewesen sein.
Tatsächlich sei aber auf den Bildern nur im oberen Bereich eine Flüssigkeit zu sehen, der größte Teil des Treppenhauses sei sichtbar trocken und mit Staub bedeckt.

Im Anschluss werden wieder Bilder in augenschein genommen – ein Ordner.

Posted in Prozessbeobachtung | Comments Off on 24. Prozesstag – 20.6.16. – eine Zeugenvernehmung & eine weitere Einlassung des Geständigen bezüglich eines zusätzlichen Vorwurfs macht eine Abtrennung absehbar