33. Prozesstag – 19.09.16 – erneuter Schöffenwechsel, es gibt keine „Ersatzspieler_innen“ mehr

Eine weitere Schöffin ist aufgrund Krankheit ausgefallen, somit rutscht die einzige noch verbleibende Ersatzschöffin nach.

Ab 10h: Im Verfahren des Geständigen am Vormittag verkündet Halbach diesen Wechsel und der Beschuldigte hat „das letzte Wort“. Er nutzt dies um zu sagen, dass er bereut die Taten begangen zu haben und hofft seinen gefestigten Weg weitergehen zu können.

Kommenden Montag 26.09.16 wird das Urteil gesprochen.

Ab 13h: Am Nachmittag im Verfahren gegen die vier jugendlichen Beschuldigten verkündet Halbach ebenfalls den Austausch der Schöffin. – Dies bedeutet, dass es nun keine_n Ersatzschöff_in mehr gibt und nach dem schon vor längerer Zeit stattgefundenen Nachrücken auf Seiten der Richter_innen heißt das auch, dass bei einem weiteren Ausfall von Richter_innen oder Schöff_innen das Verfahren platzen würde.
Die Verteidigung widerspricht und beanstandet den Wechsel, da das vorgelegte Attest nicht der Teilnahme einer Gerichtsverhandlung widerspricht. Per Kammerbeschluss weist Halbach dies zurück.

Dann nimmt er Stellung zu den Einstellungsanträgen zweier Beschuldigter vom 1.08.16, das Gericht sehe davon ab, da die Zustimmung der Staatsanwaltschaft fehlt.

Im folgenden soll die Jungendgerichtshilfe einer Beschuldigten berichten. Da die Verteidigung hierfür beantragt die Öffentlichkeit auszuschließen, zieht sich die Kammer erneut zurück.

Halbach verkündet danach den Beschluss den am letzten Prozesstag gestellten Antrag das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht den § 308StGB (Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion) zur Entscheidung vorzulegen, da es nicht dem Bestimmtheitsgebot entspräche, wird abgelehnt. Die Vorraussetzung konkreter Normenkontrolle läge nicht vor. Die Kammer hält die Vorschrift nicht für verfassungswidrig.

Auch der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird zurückgewiesen, die schützwürdigen Interessen der Jungendlichen würden nicht verletzt.
Im weitern werden noch zwei Beschuldigte zur Person befragt und im Anschluss berichtet ihre jeweilige Jugendgerichtshilfe.

Bezüglich eines vergangenen Montag abgelehnten Antrags hält die Verteidigung eine Gegenvorstellung. Die Zeugenvernehmung des Journalisten beruht auf seiner in einem Artikel nachlesbaren Recherche, dass „ca.70 Personen im Haus waren“ – wesentlich mehr Personen als das Gericht annimmt. Ein anderer Journalist der geschrieben hatte „laut Polizei seien ca.30 Personen eingedrungen“ wurde geladen, wobei er zuvor bereits sagte nicht aus eigener Wahrnehmung berichten zu können. Worin der Unterschied zwischen beiden (für das Gericht) liegt ist nicht ersichtlich. Vielmehr scheint die Ablehnung willkürlich und erweckt den Eindruck das die Kammer nach Gutdünken handelt.

Halbach will das prüfen und falls der Journalist gehört wird will er dies rechtzeitig der Verteidigung mitteilen.

Die Verteidigung stellt weitere Zeugenanträge: Die Leiter der PK 14, 15, 16, 41 und 42 zu laden die erzählen können wie bei vergangenen Hausbesetzungen vorgegangen wurde. Üblicherweise wie folgt: Streifenwagen und zuständige örtliche Beamte machen vor Ort eine Einschätzung, verantwortlich ist der zuständige Revierleiter. Es findet eine Kontaktaufnahme mit den Besetzer_innen statt, der Polizeieinsatz wird abgestimmt, dann gibt es Lautsprecheransagen. So wurde bei allen Besetzungen der vorangegangenen Zeit agiert.
Desweiteren Dudde zu laden, er war Einsatzleiter dieses Einsatzes und hat entschieden zu eskalieren und nicht wie üblich vorzugehen.
Die Staatsanwaltschaft behauptet den Anträgen fehle die Konnexität, weil es für den konkreten Fall ohne Belang sei. Es sei glaubhaft berichtet worden, gleich gewaltsam empfangen worden zu sein.

Halbach bittet darum sich auf Plädoyers nächste Woche vorzubereiten.
Der Staatsanwalt widerspricht, das gehe nicht, er sei nächstes mal nicht da.
Halbach ändert den Plan für nächste Woche: es werde über Beweisanträge entschieden und mal gucken…
Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft findet voraussichtlich am 10.10.16 statt.

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