Es sind zwei Personen als Zeuginnen geladen, die sich am Abend der Besetzung ebenfalls auf dem Gelände hinter dem Haus befanden, gegen die keine Vorwürfe erhoben wurden.
Beide kommen in anwaltlicher Begleitung, was sich als extrem sinnvoll erwiesen hat. Richter Halbach leitet seine Befragung gleich damit ein, dass er explizit keine Belehrung nach § 55 vornimmt, da er nicht sähe, dass sie sich selbst belasten könnten. Auch nachdem der Anwalt betont hat, dass er § 55 deutlich begründet sieht, aufgrund des räumlichen Zusammenhangs der Kontrolle mit der Räumung bleibt Halbach zunächst dabei, dass er bisher keine Kenntnis habe, dass eine Straftat begründet sein könnte, nach seiner Ansicht befand die Person sich nicht im Haus und das Gelände dahinter ist nicht befriedet.
Nach einigem hin und her gibt Halbach Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Staatsanwalt gibt widerwillig („auch wenn es mir schwerfällt“) dem Anwalt recht – dass eine Selbstbelastung auch bei bereits vermeintlich unverfänglichen Antworten denkbar wäre.
Daraufhin belehrt Halbach nach §55 und beide Befragungen sind schnell erledigt, da beide keine Aussagen machen.
Im Anschluss begründet Halbach bereits gefällte Beschlüsse neu. In der ersten Ablehnungsversion hatte er jeweils lediglich gesagt, dass es für die Kammer nicht von Belang sei. Es ging darum, ob ein Beschuldigter eine Person ist (anhand anatomischer Merkmale), die auf Videos an den Fenstern des Hauses zu sehen ist. Die Neubegründung lautet nun, dass die Kammer selber sagt, dass sei nicht eindeutig, aber die Kleidung mache aus dass es hoch wahrscheinlich die gleiche Person sei. Jedenfalls nicht unvereinbar zumal beide eine helle Verunreinigung am Pulli haben. Bezüglich einem anderen Beschluss ergänzt er, dass der Beschuldigte hoch wahrscheinlich erkannt würde.
Da der Ansatz der vermeintlich gleichen Kleidung bislang keine Rolle spielte beantragt seine Verteidigung eine längere Pause.
Nach einer zunächst kürzeren Pause bewilligt Halbach mehr Zeit und beendet den Tag mit dem Hinweis dass nächstes mal die Plädoyers der Verteidigung gehalten werden.